Ist eine Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter noch möglich?
In Österreich sind seit 2002 mit der Einführung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes eine Vielzahl an neuen Vorschriften zur Arzneimittelanwendung an Nutztieren erlassen worden.
Gibt es noch Möglichkeiten, dass ich als Bauer Arzneimittel an meinen Schafen und Ziegen anwenden darf?
Auf den Tierhalter kommen immer mehr Gesetze und Verordnungen zu, deren Informationsflut oft Unsicherheiten bei Nichtinformierten aufkommen lassen, was denn an Behandlungsmöglichkeiten kranker Tiere überhaupt noch legal ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das 2002 erlassen wurde, endlich Rechtssicherheit in der Anwendung von Arzneimitteln an Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung dienen sollen, herrscht. Die dem Tierarzneimittelkontrollgesetz nachgelagerten Verordnungen (z.B. Tierarzneimittelanwendungsverordnung und deren Änderungsverordnungen) regeln die Anwendungsmöglichkeiten durch den Tierhalter sehr genau.
Es ist nun gesetzlich erlaubt, dass im Rahmen von Betreuungsverhältnissen Tierarzneimittel vom Tierarzt dem Bauern zur Anwendung an seinen Schafen und Ziegen überlassen werden. Dies darf aber nur unter tierärztlicher Anleitung erfolgen und es muss auch eine tierärztliche Diagnose gestellt werden.
Außerhalb eines Betreuungsverhältnisses im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes dürfen vom Tierhalter nur mehr Tierarzneimittel selbst angewandt werden, die laut Anwendungsverordnung außerhalb des TGD erlaubt sind – die sogenannten “NE”-Arzneimittel. “NE” bedeutet, dass die Anwendung dieser Medikamente nicht eingeschränkt ist.
Trotzdem dürfen diese Präparate nur dann vom Bauern angewendet werden, wenn diese von einem Tierarzt verschrieben wurden, der Abgabebeleg am Betrieb aufbewahrt wird und die Anwendung beim jeweiligen Tier entsprechend dokumentiert wird.
Welche Medikamente darf ich außerhalb des Tiergesundheitsdienstes selbst anwenden bzw. nach Verschreibung des Tierarztes selbst zu Hause lagernd haben?
Entgegen vieler Behauptungen von Laien gibt es derzeit sehr wohl noch viele Möglichkeiten für die Bauern, ihren Tieren selbst Arzneimittel zu verabreichen! Es gibt nur die Einschränkung, dass diese Medikamente nicht mehr einfach so bezogen werden dürfen, sondern dass ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss, dass der Tierarzt das Medikament verschrieben hat. Dies erfolgt ganz einfach mittels Abgabebeleg und Signatur des Tierarztes auf dem Arzneimittelbehälter. Der Abgabebeleg ist mindestens für 5 Jahre am Betrieb abzulegen.
In der nachfolgenden Liste sollen einige Beispiele gegeben werden, welche Arzneimittel ich als Bauer ohne Teilnahme am Tiergesundheitsdienst zu Hause lagernd haben darf, :
- Blähmittel (z.B: Colosan oder Sicaden)
- Mittel bei Verdauungsstörungen, Durchfall (z.B. Bykodigest, Enteroferment, Elektrolyte)
- Antibiotika-Pulver zum Eingeben über das Maul
- Wundsprays, die ein Antibiotikum enthalten (z.B.: OTC, CTC-Sprays,…)
- Sämtliche Parasitenmittel, die entweder übers Maul eingegeben werden oder auf die Haut aufgetragen werden (z.B.: auch Waschlösungen gegen Außenparasiten)
- Vitaminpulver zum Eingeben
- Wundsalben, Phlegmonesalben, Eutersalben zum Einreiben, Augensalben
- Hustenpulver zum Eingeben ins Maul
FÜR ALLE DIESE MEDIKAMENTE MUSS EIN DAZUGEHÖRIGER ABGABEBELEG ÜBER 5 JAHRE LANG AUFBEWAHRT WERDEN!
DIE ANWENDUNG DIESER MITTEL BEIM JEWEILIGEN TIER MUSS SCHRIFTLICH AUFGEZEICHNET WERDEN UND DIESE DOKUMENTATION EBENFALLS 5 JAHRE LANG AUFBEWAHRT WERDEN!
Die Liste stellt nur einen Auszug aus der Tierarzneimittelanwendungsverordnung dar. Die genauen Medikamente, die in der Liste mit “NE” gekennzeichnet sind, entnehmen Sie bitte untenstehendem Link bzw. unter www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramt) oder fragen Sie Ihren Tierarzt!
Darf ich homöopathische Arzneimittel und Phytotherapeutika außerhalb des TGDs anwenden?
Sämtliche homöopathischen Arzneimittel zur äußeren Anwendung bzw. zum Eingeben dürfen uneingeschränkt verwendet werden. Ab der D6 bzw. C3 dürfen die Mittel auch ohne Verschreibung durch den Tierarzt aus einer öffentlichen Apotheke bezogen werden. Unter der D6/C3 muss eine Verschreibung durch den Tierarzt erfolgen.
Was jedoch NICHT gemacht werden darf ist die HERSTELLUNG von z.B. Nosoden oder anderer “homöopathischer” Arzneimittel durch den Bauern selbst – auch wenn entsprechende “Kurse” besucht wurden!!! Die Herstellung homöopathischer Arzneimittel unterliegt ausschließlich authorisiertem Fachpersonal, d.h. Pharmazeuten, Apotheker, Tierärzten und ist standardisiert bzw. muss nach gesetzlich geregelten Bestimmungen erfolgen. Daher ist es verboten, Homöopathische Arzneimittel, insbesondere Nosoden, selbst “aufzuschütteln”. Dieser Tatbestand ist illegal!
Bezüglich der Anwendung und Lagerung von Phytotherapeutika gilt ebenfalls, dass die äußerliche Anwendung oder oralen Eingabe solcher Präparate uneingeschränkt möglich ist. Diese Arzneimittel müssen jedoch auch vom Tierarzt verschrieben werden, d.h. es müssen Abgabebelege vorhanden sein.
Was ist mit “Hausmittelchen” und Tees?
Tees bzw. Kräuterauszüge dürfen eigentlich nur als “Diätfuttermittel” eingesetzt werden. Werden Heilkräuter zur BEHANDLUNG von Krankheiten verwendet, sprich: steht auf dem Teebeutel: “Zur Behandlung von Durchfall”, gilt der Tee streng genommen als Phytotherapeutikum und müsste vom Tierarzt verschrieben werden. Wird der Tee “zur Unterstützung der Verdauung” angewendet, gilt er als Ergänzungsfuttermittel und unterliegt demnach auch nicht mehr dem Tierarzneimittelgesetz.
Bei der Lagerung von Heilkräutern und Tees ist darauf zu achten, dass auf den Etiketten keine Indikationen zur Behandlung von Krankheiten stehen. Ist dies nicht der Fall, können diese Heilpflanzen als Futtermittel uneingeschränkt verwendet werden.
Es ist jedoch immer sinnvoll, wenn Sie Ihrem Betreuungstierarzt mitteilen, welche Hausmittel Sie schon am Tier angewendet haben, damit dieser auch wirklich helfen kann, denn oft werden Symptome durch die Verabreichung von Hausmitteln verschleiert und dann kann der Tierarzt nicht mehr erkennen, woran das Tier ursprünglich wirklich gelitten hat – demnach kann dann auch keine korrekte Diagnose mehr gestellt werden und beide Beteiligten sind unzufrieden: Der Tierarzt, weil er die richtige Ursache der Erkrankung nicht mehr feststellen und bekämpfen kann und der Tierhalter, der unzufrieden ist mit dem Behandlungserfolg des Tierarztes, obwohl dieser gar nichts dafür kann.
Links:
Tierarzneimittel-Anwendungsänderungsverordnung 2004, BGBl.II Nr. 282/2004
Tierarzneimittelkontrollgesetz und Rückstandskontrollverordnung
