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Medikamentenaufzeichnungen

Stallbuch oder Abgabebeleg: Wie führe ich meine Medikamentenaufzeichnungen richtig?

Verabreicht der Tierarzt Medikamente an Nutztiere, so muss dieser einen Behandlungsschein ausstellen oder die Behandlung in das Medikamentenaufzeichnungsheft eintragen. Werden Medikamente an den Bauern abgegeben, so muss der Beleg vom Tierarzt 5 Jahre bei den Dokumenten aufbewahrt werden und zusätzlich dazu muss die Behandlung durch den Tierhalter wie oben beschrieben aufgezeichnet werden.
Jeder landwirtschaftliche Betrieb muss über nachvollziehbare Aufzeichnungen bezüglich sämtlicher Arzneimittelanwendungen an seinen Tieren führen. Einerseits sind die Tierärzte verpflichtet jede Behandlung an Nutztieren noch am selben Tag zu dokumentieren bzw. den Tierhalter über die gesetzlich festgelegte Wartezeit zu informieren. Der Bauer muss auf der anderen Seite Aufzeichnungen führen, woraus genau hervorgeht, an welchem Tier zu welchem Zeitpunkt welches Medikament in welcher Dosierung verabreicht wurde. Bei Kontrollen stellen die zuständigen Behörden noch immer häufig fest, dass die Medikamentenaufzeichnung mangelhaft bis gar nicht durchgeführt werden.

Um den Anforderungen der Rückstandskontrollverordnung und des neuen Arzneimittelgesetzes gerecht zu werden, sind bei Verabreichung eines jeden Medikaments folgende Daten tagesaktuell aufzuzeichnen:

  • Ohrmarkennummer bzw. Name des behandelten Tieres (bei Gruppenbehandlung die Anzahl der Tiere und die Buchtennummer)
  • Datum der Behandlung bzw. Behandlungszeitraum bei mehrtägiger Behandlung
  • Indikation = Behandlungsgrund (z.B.: „Trockenstellen”, „Nabelentzündung”, …)
  • Name des Medikaments
  • Menge des verabreichten Medikaments
  • Art der Verabreichung (z.B.: „ins Euter”, „in den Muskel”, „ins Maul”, …)
  • Gesetzliche Wartefrist beginnend vom Tag der letzten Behandlung für Milch UND Fleisch bzw. auch für Eier bei Behandlung von Hühnern
  • Unterschrift/Signatur der behandelnden Person

Die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten sind im Biobereich zu verdoppeln bzw. bei Medikamenten ohne Wartefrist sind mindestens 48 Stunden Wartezeit auf Biobetrieben einzuhalten!

NEU:

AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN FÜR TGD-MITGLIEDER SEIT 2006 GEÄNDERT:

Seit 2006 ist für TGD-Mitgliedsbetriebe VORGESCHRIEBEN, die Behandlungen, die vom Tierbesitzer selbst durchgeführt werden, nicht mehr ins Behandlungsbuch einzutragen, sondern es ist gesetzlich vorgeschrieben, die Behandlung eines Tieres mit einem Medikament auf dem DAZUGEHÖRIGEN ABGABEBELEG einzutragen (siehe untenstehender Musterbeleg). Werden alle Abgabebelege ordnungsgemäß abgelegt und sind alle Behandlungen auf diesen Belegen eingetragen, fehlende Ohrmarkennummern oder Identifikationsmerkmale für die Zuordnung der behandelten Tiere ergänzt, so wird dieses Aufzeichnungssystem als Ersatz für das Stallbuch bei diversen Kontrollen anerkannt.

Wenn der Betrieb jedoch NICHT Mitglied beim Tiergesundheitsdienst ist, kann die Medikamentenaufzeichnung auch in einem “Stallbuch” bzw. Medikamentenaufzeichnungsheft erfolgen, wie im untenstehenden Beispiel angeführt:

Beispiel für einen korrekten Eintrag ins Stallbuch bzw. Medikamentenbuch:

Tier  -Ohrmarken-nummer
Datum
Indikation (Diagnose)
Medikament
Menge
(Dosis)
Verab-reichungsform
Gesetzliche Wartefrist  (Tage)
Unterschrift
Milch
Fleisch
Ei
Schaf Melissa
AT 274998-23

15. – 17. 9. 2005

Verdauungs-störungEnteroferment, Colosanlt. Abgabe-beleg Nr. 2308ins Maul

0

0

-
Sepp Maier
9Schafe/Bucht 4
 SZ203 - 211

20.2.2006

Wurm-behandlung
Ovitelmin 
20 mg/kg
Oral
-
7
-
Maria Maier
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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