
Alle Ziegen müssen gekennzeichnet werden!
Ziegen richtig kennzeichnen mit Ohrmarken
Aktuelle Informationen zur Ziegenkennzeichnung – seit Juli 2005 gelten bei der Ziegenkennzeichnung neue Bestimmungen.
Kennzeichnung mit 2 Ohrmarken:
Alle Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, müssen spätestens 6 Monate nach der Geburt mit 2 Ohrmarken (OM) mit gleicher Nummer an beiden Ohren gekennzeichnet werden. Falls ein Tier bereits unter 6 Monaten Alter verkauft wird, muss die Kennzeichnung spätestens vor dem Verkauf erfolgen. Sinnvollerweise sollte die Kennzeichnung aber möglichst bald nach der Geburt durchgeführt werden, weil dann das Geburtsdatum und, im Falle von Zuchtbetrieben, die Abstammung noch leichter erfassbar sind.
Achten Sie beim Einziehen der OM darauf, dass es zu keiner Vermischung von OM kommt und an beiden Ohren die gleiche Nummer eingezogen wird.
Wenn das Tier eine der beiden Ohrmarken verliert, ist eine Ersatzohrmarke mit gleicher Nummer nachzubestellen und umgehend einzuziehen.
Tiere, die vor dem 9.Juli 2005 geboren wurden und noch nicht gekennzeichnet sind, müssen bis Ende 2005 mit den neuen Ohrmarken markiert werden.
Tiere, die bereits nach dem alten System mit einer Einzelmarke gekennzeichnet sind, brauchen nicht umgekennzeichnet werden. Es muss auch keine Zweitohrmarke nachgezogen werden.
Die bisherigen OM-Zangen sind weiter verwendbar. Alte OM dürfen nicht mehr verwendet werden!
Die neuen Ohrmarken können beim Ziegenzuchtreferat der Landwirtschaftskammer Oberösterreich bestellt werden (telefonisch unter: 050/6902-1448) oder anhand des Bestell-Formulars (zum downloaden im .pdf-Format).
Download OM-Bestellschein - 18 kB
Download Ersatz-OM-Bestellschein - 20 kB
VIS
Mit der Errichtung des Veterinärinformationssystems (VIS) wurde ein schlagkräftiges Instrument zur Seuchenprävention und Seuchenbekämpfung geschaffen. Die Grundlagen dafür finden sich in den entsprechenden EU-Vorgaben, deren Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit Vertretern aus den Bereichen Landwirtschaft, Wirtschaft sowie Veterinärverwaltung erfolgte (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung BGBl. II Nr. 166/2007 idgF).
Mit 1. Jänner 2008 beginnt die allgemeine Meldepflicht für Verbringungen von Schafen und Ziegen (d.h. wenn lebende Schafe oder Ziegen Ihren Betrieb verlassen oder auf Ihrem Betrieb
zugehen) sowie für untersuchungspflichtige Schlachtungen von Schafen und Ziegen. Für Schweine haltende Betriebe besteht eine Meldeverpflichtung bereits seit 1. April 2004.
Unterschiede zwischen den Verpflichtungen für die Schweinehaltung einerseits und Schaf und/oder Ziegenhaltung andererseits werden in den einzelnen Kapiteln angeführt.
Dieser Infofolder richtet sich an alle Schweine-, Schaf- und/oder Ziegenhalter und enthält allgemeine Informationen zu:
Grundlagen
Jahreserhebung
Meldeverpflichtung
Formulare
VIS Webapplikation
Bestandsregister
Begleitdokument
Informations- und Korrekturschreiben
Meldetipps
VIS Infofolder ZIEGEN - 1 MB