Ankaufsförderung für männliche Zuchttiere
Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen betreffend die Vatertierhaltungsförderung für Widder bzw. Böcke gem. § 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz:
Pro 40 Muttertiere steht dem Schaf-/Ziegenhalter ein Widder/Bock (Zuchttier mit entsprechender Zuchtbescheinigung) im Abstand von 2 Jahren zu. Hat jemand weniger als 40 deckfähige Schaf/Ziegen, wird die Anzahl der am Betrieb gehaltenen Tiere durch 40 dividiert und der sich daraus errechnete aliquote Betrag stellt die Obergrenze der sich aus dem Gesetz ergebenden Beitragsleistung der Gemeinde dar. Bei mehr als 40 deckfähigen Schafen/Ziegen wird dann ein weiterer Bock/Widder gefördert, wenn der übersteigende Teil mind. 25% ausmacht („25% Regelung“). Beispiel: Ein Betrieb hält 100 Muttertiere, somit stehen 2 Widder zu, der Rest von 20 Muttertieren entspricht mehr als 25% und es ist somit ein weiteres Vatertier erforderlich bzw. förderfähig (somit wären insgesamt 3 Tiere förderfähig wenn diese angekauft wurden).
Als Höchstbemessungsgrundlage für die Förderungsberechnung gilt dabei der Durchschnittspreis für Widder/Böcke der jeweiligen Rasse aus den letzten drei Versteigerungen. Ist der tatsächliche Ankaufspreis laut vorgelegter Rechnung (ist bei Antragstellung vorzulegen) niedriger als der Durchschnittspreis der letzten drei Versteigerungen, ist der tatsächliche Ankaufspreis (netto) zugrunde zu legen.
Folgende Punkte sind jedoch gegenüber den „alten“ Bestimmungen neu – bitte beachten Sie die Antragsfrist!!!
Die Beantragung erfolgt mittels Förderungsantrag (neues Formular verwenden!!), welcher mit Verkaufsrechnung und Abstammungsnachweis (Stammschein) bei der zuständigen Gemeinde bis spätestens Ende Jänner des nächstfolgenden Jahres abzugeben ist!
Somit müssen alle angeschafften männlichen Zuchttiere, welche im Jahr 2010 angekauft wurden, bis spätestens Ende Jänner 2011 beantragt werden, um die Vatertierhaltungsförderung zu bekommen.
Weiters ist neu, dass die Antragsteller am Förderungsansuchen angeben müssen, welche Förderungen sie bereits im Rahmen einer „Agrarischen De-minimis Förderung“ erhalten haben. Diese Regelung umfasst für den Antragszeitraum 2010 das Jahr 2010 sowie die beiden vorangegangenen Jahre 2009 und 2008 (wobei im Jahr 2008 noch keine De-Minimis Mittel ausbezahlt und somit für das Jahr 2008. Da im Jahr 2008 seitens der Gemeinden keine entsprechenden Mitteilungen an die Förderungswerber mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2007 (ist jene Verordnung, in welcher die De-Minimis-Zahlungen geregelt sind) erfolgen konnten, muss 2008 seitens der Förderungswerber nicht berücksichtigt werden (NULL eintragen). De-Minimis-Förderungen sind Kleinbeitragsbeihilfen und leiten sich aus dem Subventionsrecht der EU ab. Es dürfen nach den diesbezüglichen Vorschriften maximal € 7.500,— in 3 Jahren pro Landwirt im Rahmen von De-Minimis Zahlungen empfangen werden und stellen überwiegend Zahlungen im Bereich der Vatertierhaltungsförderung bzw. Besamungszuschüsse dar. Alle Zahlungen, welche sie über die Beantragung mittels „Mehrfachantrag-Flächen“ (z.B. ÖPUL, AZ) erhalten, sind NICHT De-Minimis Zahlungen und brauchen in dieser Angelegenheit ebenso NICHT berücksichtigt werden wie Tierprämien oder Investitionsförderungen.
Alle die Förderung betreffenden Unterlagen sind vier Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung seitens der Landwirte aufzubewahren!
Wichtig:
Um eine rasche Auszahlung bzw. Berechnung der Vatertierhaltungsförderung zu ermöglichen, bitte alle erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde abgeben:
- Förderungsantrag männl. Zuchttiere
- Begleitschreiben Förderungsantrag Vatertierhaltung
- Stammschein
- Verkaufsrechnung (Original)
Nähere Informationen erhalten Sie beim Steirischen Schaf- und Ziegenzuchtverband (03842/25333-9) bzw. das neue Formular ist nachstehend angeführt.
Förderantrag/Landwirt
Rechtliche Grundlagen
Steiermärkisches Tierzuchtgesetz - 147 kBBewilligung Gemeinde
Förderbewilligung - 171 kB